Personen, die eine Sars-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen nach der aktuell geltenden Stiko-Empfehlung sechs Monate nach Genesung beziehungsweise Diagnose einmalig geimpft werden. Hintergrund ist die Einschätzung, dass von einer Immunisierung von maximal sechs Monaten ausgegangen werden kann, dann aber eine Impfung genügt, um einen kompletten Schutz aufzubauen.
Bislang wurde als Nachweis, dass bereits eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht wurde, nur eine „Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“ akzeptiert. Die Durchführung eines Antikörpertests reichte nicht aus, um als genesene Person zu gelten. Mit anderen Worten: Wurde zum Zeitpunkt der Infektion kein PCR-Test erstellt, war eine zweifache Impfung Pflicht. Auch der Genesenennachweis könnte demnach nicht nachträglich erstellt werden.
Nun soll eine Infektion nicht mehr nur allein durch einen positiven PCR-Test, sondern auch durch einen Antikörpertest nachgewiesen werden können. Der spezifische Infektionsnachweis soll mittels validierter Sars-CoV-2-Antikörperserologie erfolgen. Bei Personen, die einen positiven Antikörpertest vorweisen können, aber keine genauen Aussagen zum Infektionszeitpunkt treffen können, soll die einmalige Impfung zeitnah erfolgen.
Die Änderung ist auch für Apotheken von Relevanz, denn sie sollen demnächst endlich Impfzertifikate für Genesene und Genesenennachweise für die Überbrückung bis zur Impfung nach maximal sechs Monaten ausstellen. Bislang ist dies nicht möglich, da stets die Eingabe von zwei Impfungen gefordert wird.
Für die Ärzte liegen aktuell keine Grundlagen zur Abrechnung der Antikörpernachweise vor. Als kurative Leistung können die spezifischen Nachweise nicht abgerechnet werden. Denn der Nachweis dient der Klärung, ob eine Impfung nötig ist. Darüber hinaus gibt der Antikörpernachweis Aufschluss darüber, ob eine Impfung einfach, oder doppelt verabreicht werden muss.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in ihrer Stellungnahme zur Novellierung der Corona-Impfverordnung (ImpfV) daher aufgefordert, die Regelungslücke bei der nachträglichen Feststellung des Genesenenstatus zu schließen. Die Vergütung solle sich an der Höhe der Vergütung nach § 10 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) für Labordiagnostik mittels Antigen-Test orientieren, also 15 Euro.
In der Praxis werden die meisten Genesenen mit einem mRNA-Impfstoff versorgt, generell können alle aktuell zugelassenen Impfstoffe zur Impfung von Genesenen verwendet werden. Seitens des Robert Koch-Institutes heißt es hierzu: „Aufgrund der bestehenden Immunität nach durchgemachter Infektion kommt es durch die einmalige Boosterung durch die Impfung zu einer sehr guten Immunantwort. Auch wenn mehr als sechs Monate seit der Diagnosestellung vergangen sind, reicht eine Impfstoffdosis zur vollständigen Grundimmunisierung aus. Für die Impfung von Genesenen können alle zugelassenen Covid-19-Impfstoffe verwendet werden.“